Helmut Coing
28.2.1912 - 15.8.2000
Mit Helmut Coings Tod im hohen Alter von 88 Jahren verliert die
europäische Rechtswissenschaft einen Gelehrten, der als
rechtshistorischer Forscher und als Gründer und Leiter eines weltweit
einzigartigen Forschungsinstituts seiner Disziplin in der zweiten
Hälfte des 20. Jahrhunderts größtes internationales Ansehen erwarb und
mehr als jeder andere dazu beigetragen hat, dass die
rechtsgeschichtliche Wissenschaft nationale Schranken überwand und dass
dabei Grundlinien einer europäischen Privatrechtsgeschichte der Neuzeit
von ihm selbst und einer großen Zahl seiner Mitarbeiter und Schüler
erarbeitet wurden.
Seine wissenschaftliche Karriere begann mit Promotion und Habilitation
in den Jahren nationalsozialistischer Herrschaft in Deutschland. Coings
frühe Arbeiten blieben jedoch vom Zeitgeist unberührt; er widmete sich
in Dissertation und Habilitationsschrift den Fragen der Rezeption des
römischen Rechts in Frankfurt/Main im 16. Jahrhundert und lieferte in
beiden Jugendwerken glänzende Analysen, die bis heute zur
Standardliteratur in der Rechtsgeschichte der Rezeption zählen. Sein
Lehrer war Erich Genzmer, der die von Emil Seckel begründete große
Tradition der Erforschung des mittelalterlichen römischen Rechts auf
gleich hohem Niveau fortgeführt hatte. Mit dem Rezeptionsthema
entschied sich Coing in einer Zeit ideologischer Verherrlichung des
Germanentums für die Erforschung der auf römischem und kanonischem
Recht aufbauenden europäischen Rechtswissenschaft, deren transnationale
Einheit er bis in seine letzten Publikationen um 1990 - etwa in dem
Vortrag ‚Von Bologna bis Brüssel' 1989 - unermüdlich in Erinnerung rief.
Nach der Zeit des Zweiten Weltkriegs waren Coing Jahrzehnte fruchtbarer
Forschung und Lehre an der Universität Frankfurt gewährt. Der von
reformierter Herkunft und liberalem Geist geprägte Gelehrte fand in
Frankfurt lange Zeit eine ihm zusagende Arbeitsatmosphäre, so dass er
trotz der Möglichkeit des Wechsels der Universität Frankfurt treu
blieb. Hier wirkte er auch als Universitätsrektor 1955-1958; an seiner
Fakultät hatte er als eng verbundene Kollegen die politisch engagierten
Juristen Franz Böhm und Walter Hallstein. Auch Coing widmete einen
erheblichen Teil seiner bewunderungswürdigen Arbeitskraft der Politik,
speziell der Wissenschaftspolitik, die in der Bundesrepublik der
fünfziger und sechziger Jahre erhebliches Gewicht bei der politischen
Prioritätensetzung hatte, was gegenüber der simplifizierten
Charakterisierung dieser Zeit als bloßer Restaurationsepoche
festgehalten werden sollte. Coing wurde Vorsitzender der Westdeutschen
Rektorenkonferenz und später des von ihm mitbegründeten
Wissenschaftsrats; er war Vizepräsident der Max-Planck-Gesellschaft und
schließlich auch Kanzler des Ordens ‚Pour le mérite' - die Berufung in
diese ‚Ordensgemeinschaft' von Wissenschaftlern und Künstlern war wohl
die größte Anerkennung unter den zahlreichen Ehrungen, die ihm zuteil
wurden. Jede Geschichte der deutschen Wissenschaftspolitik während der
Jahre 1950-1970 muss Coings Namen erwähnen; es sei nur an den
maßgeblichen Anteil erinnert, den er als Mitglied des Strukturbeirats
1965 an der Planung der Universität Regensburg hatte, der ersten
bayerischen Universitätsgründung nach 1945. Es war Coings Verdienst,
dass in Regensburg die juristische Fakultät einen rechtshistorischen
Schwerpunkt erhielt.
Coing war ein geradezu genial begabter Organisator wissenschaftlicher
Großunternehmen, allgemein respektiert als Rat- und Stichwortgeber bei
zahlreichen wissenschaftsfördernden Stiftungen, von denen hier nur die
Thyssen-Stiftung genannt sei. Seine größte
wissenschaftsorganisatorische Leistung war jedoch die Gründung des
Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt
1965, das er anschließend bis 1980 über anderthalb Jahrzehnte mit
fester Hand leitete. Er konnte viele Mitarbeiter für die Großprojekte
des Instituts gewinnen, unter denen in der Ära Coing das ‚Handbuch der
Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte'
im Mittelpunkt stand, dessen Bände von 1973 bis 1988 erschienen. Für
dieses Werk schrieb Coing selbst die Beiträge zur
Universitätsgeschichte; das Handbuch ist heute für rechtshistorische
Forschung im internationalen Maßstab wohl das wichtigste Hilfsmittel.
Neben der wissenschaftsorganisatorischen Leistung Coings steht mit
zumindest gleichem Gewicht das überaus reiche wissenschaftliche Werk
auf den drei Gebieten der europäischen Rechtsgeschichte, der
Rechtsphilosophie und des deutschen Zivilrechts. Im Bereich der
Rechtsgeschichte war Coing nach traditioneller Einteilung Romanist,
fand aber sein Arbeitsgebiet hauptsächlich in der neueren
Privatrechtsgeschichte seit dem Spätmittelalter, nicht so sehr im
antiken römischen Recht. In der mittelalterlichen Rechtswissenschaft
faszinierte ihn die Gestalt des überragenden Juristen Bartolus, dessen
Methode bei der Anwendung des römischen Rechts er eine bahnbrechende
Studie widmete (Die Anwendung des Corpus Iuris in den Consilien des
Bartolus, Studi in memoria di Paolo Koschaker I, 1954). In einer
anderen Arbeit konnte Coing zeigen, dass Bartolus in der frühen Neuzeit
in Deutschland der einflussreichste Jurist überhaupt für die
Rechtslehrer des Usus modernus pandectarum war, ja ein Symbol für den
Juristen schlechthin noch in Lessings ‚Hamburgischer Dramaturgie'.
Seine Erkenntnisse zur Rezeption des römischen Rechts fasste Coing 1964
in dem großen Handbuchbeitrag ‚Römisches Recht in Deutschland' für das
Sammelwerk ‚Ius Romanum Medii Aevi' zusammen, das später unvollendet
abgebrochen wurde, in dem aber jedenfalls Coings Beitrag eine der
selbständigsten und wohl dauerhaftesten Leistungen ist. Er beschäftigte
sich jedoch nicht nur mit der Rezeption des römischen Rechts und dem
europäischen ius commune, sondern verfasste auch wegweisende Studien
zur vergleichenden Rechtsgeschichte, so zum Einfluss des kanonischen
Rechts auf das englische Common Law und zum Einfluss Frankreichs auf
das deutsche Recht seit der Rechtsschule von Orléans und in der
späteren Zeit des Humanismus. Nach vielen Einzelabhandlungen, die 1982
in einer zweibändigen Aufsatzsammlung zusammengefasst wurden, folgten
dann 1985 und 1989 noch zwei Bände ‚Europäisches Privatrecht', ein
umfassender Überblick über die Dogmengeschichte des ius commune von
1500 bis 1900 - im ersten Band der frühen Neuzeit bis 1800 gewidmet, im
zweiten Band auf das durch nationale Gesetzbücher geprägte 19.
Jahrhundert konzentriert. Dieses große Alterswerk, das in deutscher
Sprache keine Vorläufer hatte, liefert überall neue Perspektiven und
erschließt vor allem in Band I vorher weitgehend unbekanntes Material.
Es ist gewissermaßen Coings Vermächtnis für die heutige Forschung auf
dem Gebiet europäischer Rechtsgeschichte.
Nicht erst im Spätwerk gehörte die deutsche historische Schule und die
Pandektenwissenschaft zu Coings zentralen Interessengebieten. Er
beschäftigte sich besonders mit dem Systemgedanken in der deutschen
Rechtswissenschaft seit Savigny und erkannte schon vor der nach 1980
erneut intensivierten Savigny-Forschung die Zäsur, die Savignys Werk
für die theoretischen Grundlagen der Rechtswissenschaft bedeutete. In
einer Zeit weitverbreiteter Skepsis gegenüber dem
Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft schrieb er 1979, dass
Savigny ‚eine mögliche Ansicht des Rechts und eine dem Geist
europäischer Rechtskultur sehr gemäße' formuliert habe. Zweifellos war
ihm Savigny näher als Hegel - ich erinnere mich an eine gelegentliche
mündliche Bemerkung, er halte es für richtig, dass Savigny und nicht
Hegel Mitglied der Preußischen Akademie der Wissenschaften geworden
sei. Coing stand kaum in der Tradition der spekulativen idealistischen
deutschen Philosophie. Gleichwohl legte er ein umfangreiches eigenes
rechtsphilosophisches Werk vor.
Coings rechtsphilosophische Publikationen setzen mit einer Arbeit der
ersten Nachkriegsjahre ein, die den charakteristischen Titel trägt:
‚Die obersten Grundsätze des Rechts. Ein Versuch zur Neugründung des
Naturrechts.' Dieses Buch ist zweifellos ein Hauptbeispiel für die
Naturrechtsrenaissance in der deutschen Rechtswissenschaft der ersten
Nachkriegszeit, die schon in den fünfziger Jahren allmählich verebbte
und heue meist nur als zeitgeschichtlich bedingtes Phänomen ohne
bleibenden Ertrag klassifiziert wird. Jedoch muss in bezug auf Coing
gesagt werden, dass seine rechtsphilosophischen Publikationen, die in
einem bis 1993 fünfmal aufgelegten Lehrbuch ‚Grundzüge der
Rechtsphilosophie' mündeten, schon wegen der Bedeutung der dort
entwickelten rechtsphilosophischen Grundsätze für das Werk des
Rechtshistorikers und Zivilrechtlers Coing Aufmerksamkeit verdienen,
gewissermaßen als rechtsphilosophisches Glaubensbekenntnis eines
deutschen Juristen. Es scheint mir nicht zufällig zu sein, dass Coing
sein rechtsphilosophisches Hauptwerk ‚Meiner lieben Frau' gewidmet hat.
Seine Rechtsphilosophie knüpft an die Wertphilosophie Max Schelers und
Nicolai Hartmanns an, enthält jedoch weit mehr als eine Applikation der
materialen Wertethik für den Horizont des Juristen. Coings
Auseinandersetzung mit dem Naturrechtsproblem endet nicht wie bei
manchen Rechtshistorikern im Historismus, sondern in einer Anerkennung
‚überhistorischer Situationen' und wiederkehrender Elemente
menschlichen Lebens, an die vorsichtig formulierte Sätze der
Gerechtigkeit anknüpfen können, welche die Grundlage des positiven
Kulturrechts bilden. Recht ist für Coing primär eine Kulturerscheinung,
so dass völlig willkürliche Rechtsimperative unterhalb eines
rechtskulturellen Minimalniveaus liegen und keine Rechtsgeltung
beanspruchen können. Auf etwas anderem Begründungsweg gelangt Coing zu
dem in der sogenannten Radbruchschen Formel festgehaltenen Ergebnis.
Coings Naturrechtsverständnis, das sich ausdrücklich auf historische
Empirie und nicht allein auf Sätze a priori beruft, vermeidet
emphatisch formulierte Naturrechtssätze. Er ist aber andererseits in
seinen Aussagen auch überraschend konkret, indem er etwa neben den
ehrwürdigen aristotelischen Gerechtigkeitskategorien schon 1947 den
Begriff einer dritten Art der Gerechtigkeit bildet, der iustitia
protectiva, die den Staat zum Schutz des einzelnen in die Pflicht
nimmt; durch sie soll auch die Geltung und der Schutz von Grundrechten
in positiven Rechtsordnungen legitimiert werden. Eine intensive
Auseinandersetzung mit Coings rechtsphilosophischem Werk steht
vielleicht noch aus.
Eine Würdigung Coings wäre ohne einen Blick auf sein umfangreiches Werk
in der zivilrechtlichen Dogmatik unvollständig. Er war ein maßgebender
Autor auf dem Gebiet des deutschen Erbrechts, wo er seit 1953 das von
Theodor Kipp verfasste angesehenste und umfangreichste Lehrbuch
fortführte. Er verfasste seit 1954 die Einleitung und die Kommentierung
des Allgemeinen Teils für Staudingers Kommentar zum BGB, dem größten
und traditionsreichsten BGB-Kommentar. Die Einleitung gab ihm
Gelegenheit, seine Auffassung zur juristischen Methodenlehre
darzustellen; mit Coings Neubearbeitung erreichte diese Ouverture des
großen Kommentarwerks, die nach 1900 zunächst von dem großen Juristen
Theodor Loewenfeld verfasst war und nach 1933 nationalsozialistisch
pervertiert wurde, zum erstenmal wiederum rechtstheoretisches Niveau.
Von Coings Kompetenz als Zivilrechtler und Rechtsvergleicher zeugt
ferner sein Buch ‚Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts' (1973),
in dem er Rechtsgedanken des Common Law für das deutsche Recht
verwendete. Coing verfügte als Jurist wie selbstverständlich über
historische, dogmatische und philosophische Fachkompetenz.
Als Charakter vermittelte Coing den Eindruck eines selbstbewussten und
vielerfahrenen Mannes mit Blick für das Wesentliche, zurückhaltend und
etwas spröde auch im persönlichen Kontakt, aber überaus klar und
zuverlässig. Gradlinigkeit des Denkens und Handelns in teilweise
schwierigen Zeitläuften zeichnete ihn aus. Er hat maßgeblich dazu
beigetragen, dass rechtsgeschichtliche Forschung in der zweiten Hälfe
des 20. Jahrhunderts in Deutschland eine Blütezeit hatte, deren
Fortdauer im 21. Jahrhundert man nur hoffen kann.
Peter Landau